Die Agentur haftet für durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist auf vorhersehbare, bzw. typische Schäden begrenzt.
Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
Haftungsbeschränkung sowie verkürzte Gewährleistung gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Arglist, Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die in Folge einer Anfechtung durch die Agentur wegen unverschuldeter Irrtümer bzw. Druck- oder Übermittlungsfehlern entstehen.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.
Die Freigabe von Produktion oder Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er sie von jeglicher Haftung frei.
Der Auftraggeber hat Arbeitsergebnisse auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von der Agentur geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen. Die Agentur haftet für Schäden, die durch ihr Design, ihr Konzept, ihre Strategie sowie ihre Programmierung oder die von ihr vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft zu prüfen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verstoßes der Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Urheberrechts. Eine Pflicht zur rechtlichen Beratung durch die Agentur besteht nicht. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Agentur.
Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat das Entwicklungsresultat nach Anzeige der Bereitstellung bei der Agentur oder an einem anderen Ort abzunehmen und zu übernehmen. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf ihn über.
Kommt die Agentur ihrer Verpflichtung auf Behebung von Mängeln nach, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Die Agentur ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Dateien über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren. Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über.
Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz und Fahrlässigkeit der Agentur, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.